Keine Umsatzsteuerbefreiung bei Supervision

von Bernhard Schorn in "KONTEXT" (den DGSF-Mitteilungen), Band 36 (4/2005), Seite 395

 

Supervision ist - nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes - auch dann nicht von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von einem Psychotherapeuten im Auftrag beispielsweise eines Krankenhauses für die dort arbeitenden Therapeutenteams erbracht wird.

Im Urteil vom 30. Juni 2005 hat sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befasst, ob die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes auch für Supervisionsleistungen gelten kann (§ 4 Nr. 14 Satz 1 befreit "Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker" von der Umsatzsteuer).

Der BFH hat die Vorraussetzungen einer steuerfreien Heilbehandlung verneint. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des BFH setzt eine steuerfreie Heilbehandlung voraus, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist.

"Für die Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG reicht es deshalb nicht aus, dass die auch bei Heilbehandlungen eingesetzten Methoden angewandt werden und diese auch der gesundheitlichen Prophylaxe dienen können", heisst es in der Entscheidung des BFH.

Das Urteil ist auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofes nachzulesen; zu finden bei einer Recherche unter "Entscheidungen" mit dem Entscheidungsdatum 30.06.2005.