von Bernhard Schorn in "KONTEXT" (den DGSF-Mitteilungen), Band 36 (4/2005), Seite 395
Supervision
ist - nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes - auch dann nicht von der
Umsatzsteuer befreit, wenn sie von einem Psychotherapeuten im Auftrag
beispielsweise eines Krankenhauses für die dort arbeitenden Therapeutenteams
erbracht wird.
Im
Urteil vom 30. Juni 2005 hat sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befasst, ob
die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes auch
für Supervisionsleistungen gelten kann (§ 4 Nr. 14 Satz 1 befreit "Umsätze
aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme
oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer
Chemiker" von der Umsatzsteuer).
Der
BFH hat die Vorraussetzungen einer steuerfreien Heilbehandlung verneint. Nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des
BFH setzt eine steuerfreie Heilbehandlung voraus, dass ihr Hauptziel der Schutz
der Gesundheit ist.
"Für
die Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG reicht
es deshalb nicht aus, dass die auch bei Heilbehandlungen eingesetzten Methoden
angewandt werden und diese auch der gesundheitlichen Prophylaxe dienen
können", heisst es in der Entscheidung des BFH.
Das
Urteil ist auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofes
nachzulesen; zu finden bei einer Recherche unter "Entscheidungen" mit
dem Entscheidungsdatum 30.06.2005.